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Recherchekosten im Inkasso: Muss man die zahlen? (mit Muster-E-Mail/Brief)

Rechtliche Einordnung und Muster-E-Mail zum Kopieren

Inkasso-Recherchekosten — was steckt dahinter?

Wer Post von einem Inkassounternehmen bekommt, findet in der Forderungsaufstellung oft Positionen, die auf den ersten Blick einschüchternd wirken: Hauptforderung, Zinsen, Mahnkosten, Inkassogebühren — und dann noch „Recherchekosten", „Ermittlungskosten" oder „Auskunftsgebühren".

Gemeint sind damit typischerweise Kosten für Bonitätsprüfungen, Adressermittlungen oder Datenabgleiche. Beträge zwischen 10 € und 25 € sind üblich. Klingt nicht viel — aber ist die Berechnung überhaupt zulässig?

Spoiler: In den meisten Fällen nicht.

Warum Recherchekosten im Inkasso rechtlich fragwürdig sind

1. Abgeltung durch die Geschäftsgebühr

Seit der Einführung von § 13e RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) sind die erstattungsfähigen Kosten von Inkassounternehmen auf die Sätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) begrenzt. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG deckt die gesamte Tätigkeit des Inkassodienstleisters ab — von der Aktenanlage über die Kommunikation mit dem Schuldner bis hin zu allen notwendigen Recherche- und Ermittlungsmaßnahmen.

Das bedeutet: Bonitätsprüfungen, Adressrecherchen und Datenabgleiche als Arbeitsaufwand sind bereits durch die Geschäftsgebühr abgegolten — eine gesonderte Berechnung läuft auf eine Doppelberechnung hinaus. (Eine Ausnahme können konkret belegte Fremdauslagen sein, etwa die Gebühr für eine Einwohnermeldeamts-Anfrage nach einem Umzug des Schuldners. Genau deshalb lohnt die Forderung nach einer Aufschlüsselung: Pauschale „Recherchekosten" ohne Beleg halten ihr in aller Regel nicht stand.)

2. Kein erstattungsfähiger Verzugsschaden

Inkassounternehmen versuchen häufig, Recherchekosten als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB darzustellen. Die Argumentation: Weil der Schuldner nicht gezahlt hat, mussten Recherchen durchgeführt werden.

Das Problem: Bonitätsprüfungen und Adressermittlungen gehören zum regulären Geschäftsbetrieb eines Inkassounternehmens. Sie fallen bei praktisch jedem Fall an und sind allgemeine Betriebskosten — kein durch den konkreten Verzug eines einzelnen Schuldners verursachter Schaden.

Für einen erstattungsfähigen Verzugsschaden müsste das Inkassounternehmen konkret darlegen, welche Maßnahme durchgeführt wurde und warum genau diese Kosten kausal durch den Verzug entstanden sind. Bei pauschalen Beträgen von 15 € ist das kaum möglich.

3. Gesetzgeberische Intention

Die Reform des Inkassokostenrechts durch § 13e RDG (vgl. BT-Drs. 19/20348) hatte ausdrücklich den Zweck, Verbraucher vor überhöhten und intransparenten Inkassokosten zu schützen. Pauschale Recherchekosten sind im Kostenrahmen des RVG nicht als eigenständiger erstattungsfähiger Posten vorgesehen.

Was Betroffene tun können

Wer in seiner Inkassoforderung Recherchekosten findet, kann diese schriftlich bestreiten. Die Erfahrung zeigt: Viele Inkassounternehmen streichen den Posten nach einem sachlich formulierten Widerspruch — oft mit der Standardformulierung „aus Kulanz, ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht".

Die Argumentation ist klar auf Seiten der Verbraucher. Wichtig ist, die Restforderung (Hauptforderung, berechtigte Inkassogebühren, Zinsen) separat zu prüfen und bei Berechtigung fristgerecht zu zahlen — der Widerspruch betrifft nur die Recherchekosten.

Muster-E-Mail: Widerspruch gegen Inkasso-Recherchekosten

Die folgende Vorlage kann direkt kopiert und angepasst werden. Platzhalter in eckigen Klammern durch eigene Daten ersetzen.


Betreff: Widerspruch gegen Recherchekosten — Az. [AKTENZEICHEN]

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom [DATUM] zum oben genannten Aktenzeichen.

Gegen die in Ihrer Forderungsaufstellung enthaltene Position „Recherchekosten" in Höhe von [BETRAG] € lege ich hiermit Widerspruch ein.

Begründung:

Recherche- und Ermittlungstätigkeiten wie Bonitätsprüfungen, Adressermittlungen und Datenabgleiche gehören zum regulären Geschäftsbetrieb eines Inkassounternehmens. Diese Tätigkeiten sind durch die Geschäftsgebühr gemäß § 13e RDG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG bereits vollständig abgegolten. Eine gesonderte Berechnung stellt eine unzulässige Doppelberechnung dar.

Darüber hinaus ist eine Geltendmachung als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB nicht zulässig. Bei den genannten Tätigkeiten handelt es sich um allgemeine Betriebskosten, die unabhängig vom konkreten Einzelfall anfallen. Ein konkreter, kausal durch meinen Verzug entstandener Schaden ist weder dargelegt noch erkennbar.

Der Gesetzgeber hat mit § 13e RDG (vgl. BT-Drs. 19/20348) die erstattungsfähigen Inkassokosten bewusst auf RVG-Sätze begrenzt. Pauschale Recherchekosten sind in diesem Rahmen nicht als erstattungsfähiger Posten vorgesehen.

Ich fordere Sie auf, die Position „Recherchekosten" aus der Forderungsaufstellung zu streichen und mir eine korrigierte Aufstellung zukommen zu lassen. Hilfsweise bitte ich um eine detaillierte Aufschlüsselung: Welche konkreten Recherchemaßnahmen wurden durchgeführt, und welcher bezifferte Schaden ist kausal durch meinen Verzug entstanden?

Bis zur Klärung bestreite ich die Recherchekosten in voller Höhe.

Mit freundlichen Grüßen [VOLLSTÄNDIGER NAME] [ADRESSE] [DATUM]


Tipps für den Widerspruch

Fazit

Recherchekosten im Inkasso sind ein Posten, der in vielen Fällen nicht erstattungsfähig ist. Wer sachlich und mit den richtigen Argumenten widerspricht, hat gute Chancen auf eine Korrektur. Die 5 Minuten für eine E-Mail können sich lohnen.


Henryk Awe - awemedia. Teilt Erfahrungen aus dem Verbraucher-Alltag. Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern eine allgemeine rechtliche Einordnung. Bei Unsicherheiten empfehle ich, eine Verbraucherzentrale oder einen Anwalt zu konsultieren.